Satzung des Fördervereins

Historisches

Satzung des Fördervereins

Historisches Museum der Rittergüter im Jerichower Land

Schloß Parchen e.V.

(Stand: 25.07.2018)



Im folgenden können Sie unsere Vereinssatzung im Detail ansehen. Desweiteren bieten wir die Vereinsatzung als PDF zum herunterladen an.

§ 1 Name und Zweck

(1) Der Verein führt den Namen Förderverein Historisches Museum der Rittergüter im Jerichower Land Schloß Parchen e.V.

(2) Der Verein hat zum Ziel, die Erhaltung und Pflege der historischen Zeitgeschichte des Schloß Parchen, und die Historie der Rittergüter des Jerichower Land aus der Vergangenheit für die Gegenwart zu dokumentieren.

(3) Weiter möchten wir eine Straße der Herrenhäuser und Rittergüter in den Kreisen des Landes Sachsen-Anhalt im Zusammenarbeit mit den Eigentümern der Herrenhäuser erstellen. Das Ziel soll sein die Häuser bekannter zu machen, gemeinsam einen kulturelleb Veranstaltungsplan zu organisieren, um somit den Tourismus in diesen Regionen zu fördern.

(4) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch regelmäßige Veranstaltungen, sowie stattfinden von Führungen durch das Schloß Parchen, und durch das Historische Museum der Rittergüter im Jerichower Land Schloß Parchen. Das Anschaffen von Exponaten für das Historische Museum der Rittergüter im Jerichower Land.Der Verein fördert die Unterhaltung und den laufenden Organisationsbetrieb des Historischen Museums der Rittergüter im Jerichower Land Schloß Parchen.

§ 2 Sitz, Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

(1) Der Verein hat seinen Sitz im Schloß Parchen, 39307 Parchen, Parkstraße 1 und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist hierbei selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werde

§ 3 Finanzierung

Der Verein finanziert die Durchführung seiner Aufgaben durch Mitgliedsbeiträge, Förderbeiträge, Spenden, Schenkungen, Sachleistungen, Umlagen und aus sonstigen Fördermitteln, soweit sie dem gemeinnützigen Zweck des Vereins nicht widersprechen.

§ 4 Mitglieder

(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.

(2) Fördernde Mitglieder unterstützen die Vereinstätigkeit durch Förderbeiträge, Spenden oder Sachleistungen.

(3)Mitglieder, die sich mehrjährig um die Arbeit des Vereins verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Ordentliche oder fördernde Mitglieder des Vereins können jede natürliche oder juristische Person sein, sofern die Mitgliedschaft dem Zweck des Vereins nicht entgegensteht. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(2) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf einstimmigen Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder - bei juristischen Personen - durch deren Auflösung.

(2) Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich.

(3) Der Ausschluss kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder die Interessen des Vereins durch das Mitglied geschädigt werden.

§ 7 Beiträge

Die Mitglieder zahlen monatlich oder jährlich einen Beitrag oder einen Förderbeitrag.

§ 8 Sonstige Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) In Mitgliederversammlungen hat jedes Mitglied bei Abstimmungen eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

(2) Die Mitglieder haben das Recht, Einsicht in die Protokolle der Mitgliedersammlungen und Vorstandssitzungen zu nehmen und Kopien daraus anzufertigen.

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer

  • Wahl und Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer

  • Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge

  • Änderung der Satzung

  • Bestimmung der Grundsätze der Vereinsarbeit

  • Auflösung des Vereins

  • Ernennung von Ehrenmitgliedern

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn

  • der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt,

  • ein Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung verlangt.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde. Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit zugelassen werden.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden und bei deren Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die anwesenden Mitglieder dies mit einfacher Mehrheit beschließen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine Zwei-Drittel-Mehrheit. Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist; darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(6) Wahlen oder Abstimmungen erfolgen geheim, wenn ein Fünftel der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln und mit einfacher Mehrheit gewählt; die Beisitzer können einzeln oder in einer gemeinsamen Liste gewählt werden; als gewählt gelten im Falle der Listenwahl die Personen, die jeweils die meisten Stimmen auf sich vereinigen.

(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das von dem vom Vorstand zu bestimmenden Protokollführer und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 11 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzsitzenden, einem Schatzmeister und einen Beauftragten der Straße Herrenhäuser und Rittergüter, die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt werden.

(2) Der Vorstand ist nach § 26 BGB (Vertretungsvorstand); jedes Mitglied des Vertretungsvorstandes ist berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein zu vertreten.

(3)Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt; bis zu einer Neuwahl verbleibt er im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

  • Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung

  • Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern

(5) Der Schatzmeister führt das Kassenbuch und die damit verbundenen Geschäfte. Das Kassenbuch ist jährlich mit dem Vorsitzenden abzustimmen und mit einem Prüfvermerk zu versehen. Den insoweit nötigen Schriftwechsel führt der Schatzmeister in eigener Verantwortung. Stundungen oder Ratenzahlungen können nur vom Vorstand bewilligt werden.

§ 12 Vorstandssitzungen

(1) Der Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen unter Mitteilung der Tagesordnung ein und leitet sie. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn mindestens ein Vorstandsmitglieder dies schriftlich unter Mitteilung des Beratungsgegenstandes verlangen. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens 1 Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender, anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(2) Über Inhalt der Sitzungen und Ergebnisse der Abstimmungen fertigt der dafür genannte Schriftführer ein Ergebnisprotokoll, das von ihm und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen und aufzubewahren ist. Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn zwei Drittel aller Mitglieder des Vorstandes dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind wie das Sitzungsprotokoll zusammenzufassen und aufzubewahren.

§ 13 Rechnungsprüfung

(1) Von der Mitgliederversammlung werden zwei Rechnungsprüfer mit einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die Rechnungsprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben.

(3) Die Rechnungsprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Rechnungsprüfung zu unterrichten.

(4) Der Vorstand ist verpflichtet, auf Anforderung alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen und alle Auskünfte zu erteilen.

§ 14 Datenschutz im Verein

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

  • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO

  • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO

  • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO

  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO

  • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und

  • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

(3)Den Organen des Vereins, allen Mitgliedern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

(4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.

§ 15 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

(2)Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden und geht an den Tierschutzverein Genthin e.V., In den Dorfkienen 3, 39307 Genthin , der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Tierschutzes zu verwenden hat.

§ 16 Inkrafttreten

(1 ) Die Satzung tritt am Tag der Vereinsgründung in Kraft.

Magdeburg, den 06. Februar 2007


Am 24. Februar 2007 wurde die Satzung von der Mitgliederversammlung, einstimmig, unter § 14 Abs. 2 geändert.

Am 24. Mai 2008 wurde die Satzung von der Mitgliederversammlung, einstimmig, unter § 1, § 2 Abs. 1, §10 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 und 3 geändert.

Am 25.August 2012 wurde die Satzung von der Mitgliederversammlung, unter § 1 Abs. 3 und 5, § 10 Abs 3 und 4, § 11 Abs.1 und §12 Abs. 1 geändert.

Am 25.Juli 2018 wurde die Satzung von eine Mitgliederversammlung, einstimmig, unter § 14 geändert.

Anschrift

Förderverein Historisches Museum
der Rittergüter im Jerichower Land
Schloß Parchen e.V.
Parkstraße 1
39307 Parchen

Tel: 03943-2643802
Info@foerderverein-schloss-parchen.de

 

 

 

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